AGB

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen des Inhabers Arne Leschnig Treidelweg 2A 26441 Jever gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte.

1.4 Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich. Sie überweisen nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung die Terminreservierungsgebühr auf unser Konto. Der Termin wird erst nach Erhalt der Terminreservierungsgebühr für Sie fix gebucht. Die Differenz zum Paketpreis wird mit Rückgabe des unversehrten Equipments nachberechnet. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen. Verträge kommen nur durch schriftliche Bestätigung des Wunschtermins oder Erfüllung seitens des Vermieters mit dem Inhalt dieser AGB zustande. Der Mieter ist an seinen erteilten Auftrag für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Auftrages gebunden. Nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Vermieters gelten die Regelungen gemäß VI. dieser AGB. Der Auf- und Abbau erfolgt durch den Vermieter bei Lieferung.


2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Allgemeinen


2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.


2.2 Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den Angestellten des Vermieters auszuweisen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit zurückzugeben und die vereinbarte Miete im Voraus zu entrichten.


2.3 Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Verbrauchsangaben, Maßangaben etc. sind nur Annäherungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen Zustand.Ab beginn der Übergabe am Veranstaltungsort, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Mieter über.

3.2 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat.

Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Mietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.


4. Reservierung und Vorbestellung

4.1 Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.

4.2 Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als Entschädigung zu zahlen:

50 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.), wenn die Stornierung nach dem 14. Tag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt;

Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 1 oder Stornierung gem. Ziff. 2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.


5. Mängel des Mietgegenstandes

5.1 Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).


5.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.


5.3 Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware al
s genehmigt und mängelfrei.


5.4 Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich und/oder telefonisch nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.


5.5 Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.

Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.

6. Haftungsbegrenzung des Vermieters

6.1 Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

6.2 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 5/§ 6 entsprechend.

6.3 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderter Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach § 6 Ziff. 1 grundsätzlich einstand pflichtig wäre.

7. Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung

7.1 Der Mietzins ist im Voraus bis 14 Tage vor Veranstaltungstermin in bar oder per erfolgter Gutschrift auf dem Firmenkonto (nach Überweisung) ohne Abzug

zahlbar ohne der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

7.2 Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.

8. Mieterpflichten

8.1 Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu, A. den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den an dem Mietgegenstand befestigten Bedienungsanleitungen und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind. B. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten vorzunehmen.

8.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.

8.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
8.4 Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter entstehenden Aufwendungen, Steuern (einschließlich Steuern für die Nutzung von öffentlichen Flächen) und Bußgelder im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstands durch den Mieter oder Dritte.

8.5 Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, muss der Mieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor der Lieferung des Mietgegenstands über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt.

8.6 Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.


9. Rückgabe des Mietgegenstandes

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, bzw. einem Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise das dieser ausschließlichen Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält. Bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Auch im Rahmen der Rücknahmeverpflichtung gelten die Bestimmungen der § 8 Ziff. 2,4,5 sinngemäß.

9.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Standort des Vermieters , an dem der Mietgegenstand übernommen worden ist, zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

9.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand wie beim Erhalt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter in Rechnung gestellt.

9.5 Der Mietgegenstand wird bei der Rückgabe am Veranstaltungsort vom Vermieter kontrolliert. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe) vereinbart werden kann. Falls in Abwesenheit des Mieters eine Verschmutzung/Verunreinigung/Beschädigung festgestellt wird, ist die Kontrolle des Vermieters oder den Drittvermieter verbindlich und er ist berechtigt, dem Mieter die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

9.6 Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich ist. Im Übrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den Regelungen zu § 11 dieser Geschäftsbedingungen.

10. Weitere Pflichten des Mieters

10.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Der Mieter hat für, aus dieser Vertragsverletzung, folgenden Schaden einzustehen

10.2 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Tage zu unterrichten; die Unterrichtung hat schriftlich durch Brief oder mittels E-Mail Schreiben oder Telefonisch zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.

Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den Vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.

10.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.


11. Schaden und Verlust


11.1 Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung, spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.


11.2 Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.


11.3 Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl als Unterschlagung


11.4 Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar (wie etwa Sachverständigen kosten und/oder entgangenen Umsatz/Gewinn).


11.5 Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins.


11.6 Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/oder der Reinigungskosten des Mietgegenstandes beauftragt wurde, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.


12. Versicherung


12.1 Der Mieter haftet in jedem Fall für Verlust, Schaden oder Diebstahl sowie Untergang des Mietgegenstandes, er ist dafür verantwortlich eine benötigte Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.


13. Besondere Pflichten bei Schadensfällen

Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass

a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter,

b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird,

c) von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und

d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Mietgegenstand getroffen werden.

Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind soweit vorhanden Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich beim Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Schadenslage zwischen Vermieter und dem Mieter erforderlich ist.


14. Haftung des Mieters


14.1 Der Mieter haftet in jedem Falle für Verlust, Schaden oder Diebstahl sowie Untergang des Mietgegenstandes


14.2 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes (einschließlich Mietgegenstandsteilen- und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, überlässt. Der kann sich nicht auf ein Verschulden Dritter dem Mieter gegenüber berufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Wiederbeschaffungswert des Mietteiles. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Sachverständigen gebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall.


15. Kündigung


15.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis Pflichten verletzt.


15.2 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist, es sei denn im Falle lange laufender Mietverträge haben die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart.


16. Fälligkeit, Zahlung, Verzug


16.1 Der Mietpreis ist bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in Bar beim Vermieter oder per Überweisung ohne Abzug  zu Überweisen.


17. Gerichtsstand

17.1 Gerichtsstand ist Jever

18. Salvatorische Klausel

18.1 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

18.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

18.3 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, werden dadurch die übrigen Vereinbarungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall untereinander etwas ungültige Bestimmungen dergestalt durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen, dass der beabsichtigte Vertragszweck dadurch erreicht wird; gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

19.Sonstige Bestimmungen

1. Anwendbares Recht
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Datenschutz
Der Mieter ist damit einverstanden, dass ihn betreffende Daten, soweit sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge erforderlich sind, vom Vermieter gespeichert werden.